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Beantragung von Parkausweisen für Schwerbehinderte

Bei der Beantragung von Schwerbehindertenparkausweisen gibt es neue Voraussetzungen, die für bestimmte Personengruppen gelten. 

Der Schwerbehinderten-Parkausweis EU kann für folgende Personen beantragt werden:

  1. Schwerbehinderte mit einem Ausweis, der eines der folgenden Merkzeichen aufweist:
    - Außergewöhnliche Gehbehinderung (Merkzeichen aG)
    - Blinde (Merkzeichen Bl)
    - Beidseitige Amelie oder Phokomelie (z. B. Contergan-Geschädigte) oder vergleichbare Funktionsstörungen

    2. Menschen mit Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen und der Lendenwirbelsäule, die sich auf das Gehvermögen auswirken, müssen einen Grad der Behinderung (GdB) von wenigstens 80 aufweisen und zusätzlich die Merkzeichen „G“ (erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr) sowie „B“ (Notwendigkeit ständiger Begleitung) besitzen.

    3. Alternativ können auch Personen mit einem GdB von wenigstens 70, die Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen und der Lendenwirbelsäule aufweisen, sowie Funktionsstörungen des Herzens und der Atmungsorgane mit einem GdB von wenigstens 50, einen Antrag stellen. In diesem Fall müssen ebenfalls die Merkzeichen „G“ und „B“ vorliegen.
 

Für die Antragstellung sind folgende Unterlagen erforderlich:

  • Ein aktuelles Passfoto (bis zur Vollendung des 10. Lebensjahres ist ein Lichtbild nicht erforderlich)
  • Ein gültiger Personalausweis
  • Der Schwerbehindertenausweis mit Genehmigung vom Zentrum Bayern für Familie und Soziales 
 

Diese neuen Regelungen sollen sicherstellen, dass der Parkausweis gezielt an diejenigen Personen vergeben wird, die aufgrund ihrer gesundheitlichen Einschränkungen auf besondere Parkmöglichkeiten angewiesen sind.